Verzicht und Vergleich nach § 93 Abs. 4 S. 3 AktG. Schadensersatzansprüche gegen Organmitglieder
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- Paperback
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- 52
- Udgivet:
- 6. september 2019
- Udgave:
- 19001
- Størrelse:
- 148x5x210 mm.
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- 90 g.
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- 11. december 2024
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Beskrivelse af Verzicht und Vergleich nach § 93 Abs. 4 S. 3 AktG. Schadensersatzansprüche gegen Organmitglieder
Studienarbeit aus dem Jahr 2014 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Kartellrecht, Wirtschaftsrecht, Note: 13, , Sprache: Deutsch, Abstract: In der Arbeit geht es um die Voraussetzungen und Rechtsfolgen eines Berichts und Vergleichs nach §93 Abs. 4 S. 3 AktG. Insbesondere wird ein Schwerpunkt auf mögliche Gestaltungsmöglichkeiten und deren Zulässigkeit gelegt.
In den letzten Jahren stieg die Anzahl an Klagen gegen Manager einer AG und die Schadenshöhe wurde immer größer. Während 2007 134 Haftpflichtfälle einer D&O-Versicherung bekannt wurden, hat sich die Zahl 2010 bei 445 Fällen mehr als verdreifacht. Gründe für die steigende Zahl an Klagen sind die Verschärfung der Rechtsprechung durch das Urteil ARAG/Garmenbeck, in dem der BGH die Anspruchsverfolgungspflicht der Aufsichtsräte bei Schadensersatzansprüchen der Gesellschaft gegen Vorstandsmitglieder verstärkte, die Aufarbeitung der Finanzkrise sowie die Sensibilisierung der Öffentlichkeit für das Thema Managerhaftung.
Mit Anstieg der Anspruchsverfolgung steigt gleichzeitig das Interesse an Vergleichen mit oder Verzichten auf Schadensersatzansprüche gegen Organmitglieder, sodass heute etwa 95% der Verfahren mit einem Vergleich enden. Publik gewordene Beispiele sind Vergleichsvereinbarungen der Siemens AG mit früheren Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern wegen der Korruptionsaffäre 2006 sowie Vergleiche in der Constantin Medien AG und Infineon Technologies AG.
Obwohl ein Verzicht oder Vergleich über Schadensersatzansprüche gegen Organmitglieder oft sinnvoll ist, lässt § 93 Abs. 4 S. 3 AktG diese nur unter engen Voraussetzungen zu. Nach Abschluss von drei Jahren muss die Hauptversammlung dieser Maßnahme zustimmen und es darf kein Widerspruch einer Minderheit von 10% vorliegen.
Deshalb werden in der Praxis zulässige Gestaltungsmöglichkeiten gesucht, um diese Beschränkungen zu umgehen. In der vorliegenden Seminararbeit soll der Tatbestand des § 93 Abs. 4 S. 3 kritisch dargestellt sowie aktuelle Fallgruppen und Umgehungsmöglichkeiten der strengen Vorschrift untersucht werden.
In den letzten Jahren stieg die Anzahl an Klagen gegen Manager einer AG und die Schadenshöhe wurde immer größer. Während 2007 134 Haftpflichtfälle einer D&O-Versicherung bekannt wurden, hat sich die Zahl 2010 bei 445 Fällen mehr als verdreifacht. Gründe für die steigende Zahl an Klagen sind die Verschärfung der Rechtsprechung durch das Urteil ARAG/Garmenbeck, in dem der BGH die Anspruchsverfolgungspflicht der Aufsichtsräte bei Schadensersatzansprüchen der Gesellschaft gegen Vorstandsmitglieder verstärkte, die Aufarbeitung der Finanzkrise sowie die Sensibilisierung der Öffentlichkeit für das Thema Managerhaftung.
Mit Anstieg der Anspruchsverfolgung steigt gleichzeitig das Interesse an Vergleichen mit oder Verzichten auf Schadensersatzansprüche gegen Organmitglieder, sodass heute etwa 95% der Verfahren mit einem Vergleich enden. Publik gewordene Beispiele sind Vergleichsvereinbarungen der Siemens AG mit früheren Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern wegen der Korruptionsaffäre 2006 sowie Vergleiche in der Constantin Medien AG und Infineon Technologies AG.
Obwohl ein Verzicht oder Vergleich über Schadensersatzansprüche gegen Organmitglieder oft sinnvoll ist, lässt § 93 Abs. 4 S. 3 AktG diese nur unter engen Voraussetzungen zu. Nach Abschluss von drei Jahren muss die Hauptversammlung dieser Maßnahme zustimmen und es darf kein Widerspruch einer Minderheit von 10% vorliegen.
Deshalb werden in der Praxis zulässige Gestaltungsmöglichkeiten gesucht, um diese Beschränkungen zu umgehen. In der vorliegenden Seminararbeit soll der Tatbestand des § 93 Abs. 4 S. 3 kritisch dargestellt sowie aktuelle Fallgruppen und Umgehungsmöglichkeiten der strengen Vorschrift untersucht werden.
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