Formalisierung des architektonischen Entwurfprozesses zur betriebswirtschaftlichen Gewinnoptimierung des Architektenhonorars
- Indbinding:
- Paperback
- Sideantal:
- 72
- Udgivet:
- 8. august 2006
- Størrelse:
- 210x148x4 mm.
- Vægt:
- 104 g.
- 2-3 uger.
- 21. januar 2025
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Beskrivelse af Formalisierung des architektonischen Entwurfprozesses zur betriebswirtschaftlichen Gewinnoptimierung des Architektenhonorars
Inhaltsangabe:Einleitung:
Die Leistung eines Architekten bestimmt sich in der Praxis im Normalfall auf Grundlage der sogenannten ?Honorarordnung für Architekten und Ingenieure? ? kurz HOAI. Darin erfasst sind die Honorarsätze für die vom Architekten zu erbringenden Leistungsbilder. Unterteilt sind die Grundleistungen in sogenannte Leistungsphasen. Beginnend mit der Vorplanung und endend mit der Objektüberwachung sind über diese ?Eckpfeiler? der Architektenleistungen jeweils Honorarvorgaben verknüpft.
Für die Leistungsphasen 1 bis 3 - Vorentwurfsplanung bis Entwurfsplanung - sind diese Honorarfestsetzungen aus betriebswirtschaftlicher Sicht im Gegensatz zu den nachfolgenden Leistungsphasen jedoch in den seltensten Fällen gewinnorientiert planbar.
Ein architektonischer Entwurfsprozess erfordert stets eine individuelle Bearbeitung. Jede Entwurfsaufgabe ist geprägt durch einen dynamischen, kreativen Prozess, der sich aus der Interaktion der Randbedingungen aus zwingenden Vorgaben (Gesetzen, Verordnungen, Topographie, etc.), der Präferenzen der Bauherrenschaft und der planerspezifischen Denkansätze - welche wiederum auf unscharfem, erworbenem Wissen und individuellen Vorlieben des Planers fundieren - zusammensetzt. Wie hoch der Zeitbedarf bis zur für alle Seiten befriedigenden Lösung letztendlich sein wird, ist vor Beginn der Entwurfsaufgabe seriös nicht feststellbar.
Trotz der beschriebenen Unschärfe legt die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure Honorarsätze für diese Leistungsphasen verbindlich fest.
Beispielsweise würde der Architekt für die Bearbeitung des Entwurfs eines Wohnhauses bis zur Genehmigung des Bauantrags bei der Baubehörde (Leistungsphasen 1-4) mit angenommenen anrechenbaren Baukosten von 300.000 DM ein Honorar in Höhe von 8.942,50 DM beanspruchen können.
Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass alleine für die Fertigstellung der Genehmigungsplanung eines Standardwohnhauses ca. 50 Arbeitsstunden aufgewendet werden müssen, ergibt sich bei einem zugrunde gelegten Architektenhonorarsatz von 150 DM eine Restsumme von 1.442,50 DM für Vorplanung bis zur Fertigstellung der Entwurfsplanung. Umgerechnet dürfte der - zumeist als Ein-Mann-Büro agierende - Architekt also im ungünstigsten Fall nicht mehr als 10 Arbeitsstunden aufwenden, um mit dem ihm zustehenden Honorar auch noch die Vorplanung und den Entwurf fertig stellen zu können.
Daraus resultiert, dass die Honorarforderung eines Architekten in der Entwurfsphase unter regulären [¿]
Die Leistung eines Architekten bestimmt sich in der Praxis im Normalfall auf Grundlage der sogenannten ?Honorarordnung für Architekten und Ingenieure? ? kurz HOAI. Darin erfasst sind die Honorarsätze für die vom Architekten zu erbringenden Leistungsbilder. Unterteilt sind die Grundleistungen in sogenannte Leistungsphasen. Beginnend mit der Vorplanung und endend mit der Objektüberwachung sind über diese ?Eckpfeiler? der Architektenleistungen jeweils Honorarvorgaben verknüpft.
Für die Leistungsphasen 1 bis 3 - Vorentwurfsplanung bis Entwurfsplanung - sind diese Honorarfestsetzungen aus betriebswirtschaftlicher Sicht im Gegensatz zu den nachfolgenden Leistungsphasen jedoch in den seltensten Fällen gewinnorientiert planbar.
Ein architektonischer Entwurfsprozess erfordert stets eine individuelle Bearbeitung. Jede Entwurfsaufgabe ist geprägt durch einen dynamischen, kreativen Prozess, der sich aus der Interaktion der Randbedingungen aus zwingenden Vorgaben (Gesetzen, Verordnungen, Topographie, etc.), der Präferenzen der Bauherrenschaft und der planerspezifischen Denkansätze - welche wiederum auf unscharfem, erworbenem Wissen und individuellen Vorlieben des Planers fundieren - zusammensetzt. Wie hoch der Zeitbedarf bis zur für alle Seiten befriedigenden Lösung letztendlich sein wird, ist vor Beginn der Entwurfsaufgabe seriös nicht feststellbar.
Trotz der beschriebenen Unschärfe legt die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure Honorarsätze für diese Leistungsphasen verbindlich fest.
Beispielsweise würde der Architekt für die Bearbeitung des Entwurfs eines Wohnhauses bis zur Genehmigung des Bauantrags bei der Baubehörde (Leistungsphasen 1-4) mit angenommenen anrechenbaren Baukosten von 300.000 DM ein Honorar in Höhe von 8.942,50 DM beanspruchen können.
Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass alleine für die Fertigstellung der Genehmigungsplanung eines Standardwohnhauses ca. 50 Arbeitsstunden aufgewendet werden müssen, ergibt sich bei einem zugrunde gelegten Architektenhonorarsatz von 150 DM eine Restsumme von 1.442,50 DM für Vorplanung bis zur Fertigstellung der Entwurfsplanung. Umgerechnet dürfte der - zumeist als Ein-Mann-Büro agierende - Architekt also im ungünstigsten Fall nicht mehr als 10 Arbeitsstunden aufwenden, um mit dem ihm zustehenden Honorar auch noch die Vorplanung und den Entwurf fertig stellen zu können.
Daraus resultiert, dass die Honorarforderung eines Architekten in der Entwurfsphase unter regulären [¿]
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