Die deliktische Haftung von Wirtschaftsprüfungsgesellschaften für Abschlussprüfungen gem. § 826 BGB unter Umgehung des Haftungsprivilegs gem. § 323 Abs. 2 HGB
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- 21. september 2021
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- 21001
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Beskrivelse af Die deliktische Haftung von Wirtschaftsprüfungsgesellschaften für Abschlussprüfungen gem. § 826 BGB unter Umgehung des Haftungsprivilegs gem. § 323 Abs. 2 HGB
Masterarbeit aus dem Jahr 2021 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Kartellrecht, Wirtschaftsrecht, Note: 1,3, Westfälische Wilhelms-Universität Münster, Veranstaltung: LL.M. Wirtschaftsrecht, Sprache: Deutsch, Abstract: Als Fallbeispiel dieser Abhandlung dienend stellt sich den geschädigten Aktionären der Wirecard AG mangels wirtschaftlicher Durchsetzbarkeit von Schadensersatzansprüchen gegen die Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder der Wirecard AG die Frage, ob ihnen auch gegen EY aufgrund der erteilten Bestätigungsvermerke Schadensersatzansprüche zustehen. Daher wird primär die Dritthaftung von Wirtschaftsprüfungsgesellschaften im Rahmen von Abschlussprüfungen Gegenstand dieser Arbeit sein.
Zur Behandlung dieser Frage wird nach einem Überblick über die vertragliche und vertragsähnliche Haftung des Abschlussprüfers gegenüber Dritten auf die Anwendbarkeit und die Voraussetzungen seiner deliktischen Haftung gegenüber Dritten eingegangen. Der Schwerpunkt liegt auf der praktisch bedeutsamsten Haftungsnorm des § 826 BGB. Hierfür werden zunächst die einen Abschlussprüfer nach dem HGB, der Wirtschaftsprüferordnung (WPO) und den vom Institut für Wirtschaftsprüfer publizierten Prüfstandards bzw. den von der Europäischen Union angenommenen und gem. § 317 Abs. 5 HGB geltenden International Standards on Auditing treffenden Pflichten als Haftungsmaßstab skizziert. Auf dieser Grundlage werden die hohen Hürden für einen Sittenverstoß und die haftungsbegründende Kausalität untersucht und auf das Fallbeispiel anhand der bisherigen veröffentlichten Informationen angewandt. In gebotener Kürze wird diese Abhandlung auch die durch den RegE FTSG vorgeschlagene Neufassung des § 332 HGBll in Gestalt eines Schutzgesetzes i.S.v. § 823 Abs. 2 BGB aufgrund ihrer potentiellen Bedeutung für die Praxisl2 thematisieren .
Einer genaueren Prüfung wird im Folgenden das Haftungsprivileg des § 323 Abs. 2 HGB unter Berücksichtigung seiner Ausstrahlungswirkung unterzogen, wobei auch die diesbezüglichen Regelungen in den Allgemeinen Auftragsbedingungen der Wirtschaftsprüfer dargestellt werden. In diesem Zusammenhang wird ausgehend vom Zweck dieser Haftungsbeschränkung ihre vorgeschlagene Neufassung durch den Regierungsentwurf zum FTSG kritisch beleuchtet und ein eigener Reformvorschlag unterbreitet.
Zur Behandlung dieser Frage wird nach einem Überblick über die vertragliche und vertragsähnliche Haftung des Abschlussprüfers gegenüber Dritten auf die Anwendbarkeit und die Voraussetzungen seiner deliktischen Haftung gegenüber Dritten eingegangen. Der Schwerpunkt liegt auf der praktisch bedeutsamsten Haftungsnorm des § 826 BGB. Hierfür werden zunächst die einen Abschlussprüfer nach dem HGB, der Wirtschaftsprüferordnung (WPO) und den vom Institut für Wirtschaftsprüfer publizierten Prüfstandards bzw. den von der Europäischen Union angenommenen und gem. § 317 Abs. 5 HGB geltenden International Standards on Auditing treffenden Pflichten als Haftungsmaßstab skizziert. Auf dieser Grundlage werden die hohen Hürden für einen Sittenverstoß und die haftungsbegründende Kausalität untersucht und auf das Fallbeispiel anhand der bisherigen veröffentlichten Informationen angewandt. In gebotener Kürze wird diese Abhandlung auch die durch den RegE FTSG vorgeschlagene Neufassung des § 332 HGBll in Gestalt eines Schutzgesetzes i.S.v. § 823 Abs. 2 BGB aufgrund ihrer potentiellen Bedeutung für die Praxisl2 thematisieren .
Einer genaueren Prüfung wird im Folgenden das Haftungsprivileg des § 323 Abs. 2 HGB unter Berücksichtigung seiner Ausstrahlungswirkung unterzogen, wobei auch die diesbezüglichen Regelungen in den Allgemeinen Auftragsbedingungen der Wirtschaftsprüfer dargestellt werden. In diesem Zusammenhang wird ausgehend vom Zweck dieser Haftungsbeschränkung ihre vorgeschlagene Neufassung durch den Regierungsentwurf zum FTSG kritisch beleuchtet und ein eigener Reformvorschlag unterbreitet.
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