§ 43 GmbHG. Die Haftung der GmbH-Geschäftsführer bei unternehmerischen Fehlentscheidungen
- Indbinding:
- Paperback
- Sideantal:
- 24
- Udgivet:
- 26. oktober 2020
- Udgave:
- 20001
- Størrelse:
- 148x3x210 mm.
- Vægt:
- 51 g.
- 8-11 hverdage.
- 6. marts 2025
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Beskrivelse af § 43 GmbHG. Die Haftung der GmbH-Geschäftsführer bei unternehmerischen Fehlentscheidungen
Studienarbeit aus dem Jahr 2020 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Kartellrecht, Wirtschaftsrecht, Note: 1,0, , Sprache: Deutsch, Abstract: Diese Arbeit beschäftigt sich mit der Frage der GmbH-Geschäftsführerhaftung gemäß § 43 GmbHG. Dazu wird zunächst auf den § 43 GmbHG eingegangen. Im weiteren Verlauf wird auf die Problematik der Haftung aufgrund einer unternehmerischen Fehlentscheidung durch den Geschäftsführer verstärkt eingegangen. Mithin ist die Bestellung zum Geschäftsführer mit haftungsrechtlichen und strafrechtlichen Risiken verknüpft.
Gemäß § 43 GmbHG haftet der Geschäftsführer für alle Schäden am Vermögen der GmbH, die er durch eine schuldhafte Pflichtverletzung, also aus einem Handeln in Ausübung seiner Funktion als Geschäftsführer, verursacht. Die Geltendmachung eines Ersatzanspruchs durch die GmbH setzt jedoch einen Gesellschafterbeschluss voraus.
Der Geschäftsführer haftet für Delikte, die er eigenhändig begangen hat, also für Verletzungen absolut geschützter Rechtsgüter und Schutzgesetzverletzungen. Fraglich ist, inwieweit ein Geschäftsführer haftbar gemacht werden kann, wenn er eine unternehmerische Entscheidung, unter Beachtung seiner Sorgfaltspflicht, ausführt und diese Entscheidung letztlich einen Misserfolg darstellt aus welchem der Gesellschaft ein Schaden entsteht.
Gemäß § 43 GmbHG haftet der Geschäftsführer für alle Schäden am Vermögen der GmbH, die er durch eine schuldhafte Pflichtverletzung, also aus einem Handeln in Ausübung seiner Funktion als Geschäftsführer, verursacht. Die Geltendmachung eines Ersatzanspruchs durch die GmbH setzt jedoch einen Gesellschafterbeschluss voraus.
Der Geschäftsführer haftet für Delikte, die er eigenhändig begangen hat, also für Verletzungen absolut geschützter Rechtsgüter und Schutzgesetzverletzungen. Fraglich ist, inwieweit ein Geschäftsführer haftbar gemacht werden kann, wenn er eine unternehmerische Entscheidung, unter Beachtung seiner Sorgfaltspflicht, ausführt und diese Entscheidung letztlich einen Misserfolg darstellt aus welchem der Gesellschaft ein Schaden entsteht.
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