Bøger af SCHULTZE-PETZOLD
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502,95 kr. Prof.Dr.A.Nabholz Präsident der Internationalen Gesellschaft für Nutztierhaltung (IGN) Die Tierschutzgesetze der Bundesrepublik Deutschland (1972) und der Schweiz (1978) dienen ihrem übereinstimmenden Zwecke nach dem Schutz des Tieres und dessen Wohlbefinden. Niemand darf einem Tier "ohne vernünftigen Grund" (Tier schutzgesetz BRD), resp. "ungerechtfertigt" .(Tierschutzgesetz CH) Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen. Darüber hinaus muss, wer Tiere hält, betreut oder zu betreuen hat, sie so behandeln, dass "ihren Bedürfnissen in bestmög licher Weise Rechnung getragen wird" (Tierschutzgesetz CH) und dem Tier ange messene artgernässe Nahrung und Pflege sowie eine verhaltensgerechte Unter bringung gewähren. Nach den Bestimmungen beider Länder darf zudem das artge mässe Bewegungsbedürfnis nicht dauernd und nicht so eingeschränkt werden, dass dem Tier vermeidbare Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden. Verschiedene, in der Tages- und Fachpresse im Verlaufe des Jahres l98o er schienene Artikel lösten nun eine sehr heftige Diskussion über die Bedeu tung der Begriffe "Wohlbefinden", "Schmerzen und Leiden" sowie "art- resp. tiergerecht" aus und liessen Zweifel am Vorliegen der notwendigen wissen schaftlichen Grundlagen und Voraussetzungen zur Beurteilung, ob ein Haltungs system tier- resp. artgerecht sei.aufkommen. Diese Auseinandersetzungen führ ten zu einer Verwirrung und Verunsicherung weiter Fachkreise und der Oeffent lichkeit über die Bedeutung ethologischer Forschungsergebnisse für die Beur teilung von Haltungssystemen für Nutztiere auf ihre Tiergerechtheit. Eine Klärung der Fragen schien im Interesse der Sache dringend notwendig.
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